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   OLG Frankfurt, 19.09.2000 - 1 UF 138/00   

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https://dejure.org/2000,6928
OLG Frankfurt, 19.09.2000 - 1 UF 138/00 (https://dejure.org/2000,6928)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 UF 138/00 (https://dejure.org/2000,6928)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 UF 138/00 (https://dejure.org/2000,6928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Aufhebung eines Ehevertrags; Ausgestaltung der Aufhebung des bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und der Vereinbarung von Gütertrennung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1410,128; ZPO 621, BGB 812, 823
    Ehevertrag, Aufhebung, Formbedürftigkeit; Bereicherungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 128 § 812 § 1378 § 1408 § 1410; ZPO § 621
    Zu den Formerfordernissen der Aufhebung eines Ehevertrags und zu den sich daraus ergebenden Rückforderungsnasprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1523
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2000 - 1 UF 138/00
    Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.04.1982 (BGHZ 83, 395 f.) entschieden, dass zwar ein notarieller Grundstückskaufvertrag vor Erklärung der Auflassung und Eintragung eines Auflassungsvermerkes im Grundbuch jederzeit formlos wieder aufgehoben werden kann (Seite 398).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2004 - 19 U 148/03

    Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung: Abänderung eines Ehevertrages

    Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 19.9.2000 (FamRZ 2001, 1523, 1524) berufen.
  • AG Seligenstadt, 19.06.2001 - 1 F 464/00

    Formbedürftigkeit der Aufhebung eines notariellen Ehevertrags, durch den der

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der formpflichtige Vertrag bereits unmittelbar rechtsgestaltende Wirkungen entfaltet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2000, Aktenzeichen: 1 UF 138/00).
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